Dürfen verheiratete Priester die hl. Messe feiern?

Hans Chocholka

 

Die Kirche braucht Priester. Doch durch das Zölibatsgesetz macht es die Kirchenleitung vielen Berufenen unmöglich, dem Ruf Gottes zum Priesterdienst zu folgen, weil sie auch eine zweite Berufung haben, nämlich die Berufung zur Ehe.

 

Diese starre Haltung der Kirchenleitung hatte zur Folge, dass weltweit mehr als 100.000 Priester in den letzten 30 Jahren ihr Amt verlassen haben und kaum mehr Priesternachwuchs zu erwarten ist. In Amerika gibt es 20.000 verheiratete Priester. Das heißt, dass jeder dritte Priester verheiratet ist. In Österreich sind es nach den neuesten Informationen heute ca. 1100 Priester, die ihr Amt verlassen mussten, weil sie das Recht auf Ehe auch für sich in Anspruch nehmen. Der Priestermangel ist groß und unsere Pfarren verwaisen.

Dabei wollen die verheirateten Priester in ihrer überwiegenden Mehrzahl ihr Priesteramt ausüben. Aber Rom lässt dies nicht zu. Doch gibt es im Kirchenrecht einen Kanon, der den Dienst der verheirateten Priester zulässt..

 

1) Was sagt das Kirchenrecht dazu?

„Immer öfter kommt es vor, dass Gläubig einen verheirateten Priester bitten, die hl. Messe mit ihnen zu feiern, weil ein zölibatärer Priester nicht da ist, oder sie bitten um ein anderes Sakrament. Wenn ein verheirateter Priester das tut, dann ist es immer gültig, weil die Priesterweihe ja für immer gegeben ist und nicht ausgelöscht werden kann. Anders stellt sich die Frage nach der Erlaubtheit im Sinn des Kirchenrechtes. Ist es vom Kirchenrecht her auch erlaubt, wenn er auf Bitten der Gläubigen seinen Priesterdienst tut?

Nun gibt es dazu einen Canon der Kirchenrechtes, der weithin unbekannt ist, nämlich den Canon 1335. Dieser besagt, dass das Verbot der Ausübung des Priesterdienstes unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt wird, mit anderen Worten: erlaubt ist.

Der Kanon unterscheidet dabei, ob ein Priester einer Beugestrafe unterworfen (suspendiert) ist oder nicht. Wenn ein Priester einer Beugestrafe unterliegt, dann darf er, wenn es das Seelenheil eines Menschen erfordert, wie etwa in Todesgefahr, jemandem die Beichte abnehmen oder die Krankensalbung spenden.

Wenn ein Priester keiner Beugestrafe unterliegt, das sind unter anderem Priester, die mit römischer Dispens geheiratet haben, dann dürfen sie jede priesterliche Tätigkeit ausüben, wenn sie von den Gläubigen darum gebeten werden, und das zu erbitten ist, wie das Kirchenrecht sagt, aus jedwedem gerechten Grunde erlaubt. Im folgenden der entsprechende Canon im Wortlaut:

Clan. 1335 – Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden;

wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.

Was aber ist eine Beugestrafe? Eine Beugestrafe, z. B. eine Suspension, verbietet einem Geweihten Akte der Weihegewalt oder Leitungsgewalt auszuüben. Nach römischer Auffassung tritt eine Suspension automatisch ein, wenn ein Priester ohne Dispens heiratet. Das Kirchenrecht nennt das eine „versuchte” Eheschließung, weil nach dem Kirchenrecht die Priesterweihe eine Eheschließung ungültig macht. Viele Autoren sagen aber, dass in einem solchen Fall die Suspension nicht automatisch eintritt. Eine Suspension muss ausdrücklich und durch „Richterspruch“ verhängt werden.

Zum Canon 1335 gibt es auch eine Erklärung des päpstlichen Kirchenrates für die Auslegung der kirchlich gesetzlichen Texte vom 20. Mai 1997. Sie behandelt hauptsächlich das Verbot der Amtsausübung für Kleriker, die suspendiert sind. Bezüglich der dispensierten Priester sagen sie nur, dass ihnen laut Canon 292 CIC und 395 CCEO der Priesterdienst verboten ist. Dass dieses Verbot aber durch Canon 1335 aufgehoben wird, wenn Gläubige darum bitten, erwähnen sie nicht. Damit stimmen sie indirekt zu. Sie sagen lediglich, dass die Gläubigen gar nicht darum bitten dürften.

2) Meinungsverschiedenheiten

Dazu gibt es folgende Meinung:

„Kirchenrechtlich ist anzumerken, dass ein Kleriker, sobald er um Dispens von den priesterlichen Verpflichtungen und damit verbunden um die Entlassung aus dem Klerikerstand ansucht, vom zuständigen Diözesanbischof suspendiert wird“. Diese Suspension bleibe auch, so meint er weiter, wenn er dispensiert ist. Daher, so seine Schlussfolgerung, könne der Canon 1335 hier nicht angewendet werden.

Dagegen ist aber zu sagen:

Nach der Definition des Kirchenrechts ist Suspension eine Beugestrafe. Ein Ansuchen um Dispens vom Zölibat, also das Ansuchen um einen „Gnadenakt“ des Papstes, kann aber keine strafbare Handlung sein. Daher ist das Verbot, das Priesteramt auszuüben, ein einfaches Verbot und keine Suspendierung. Ein einfaches Verbot aber wird vom Canon 1335 wieder aufgehoben, so oft ein Gläubiger darum bittet.

Auch der Vatikan äußerte sich zu dieser Frage so:

„Katholische Priester, die nicht laisiert sind (also Priester, die keine Dispens von Rom  bekommen haben) und dennoch eine zivile Ehe eingegangen sind, sind laut Kirchenrecht automatisch (strafrechtlich) ihrer priesterlichen Vollmachten enthoben (d. h. suspendiert)“.  [1]

Im Klartext heißt das aber auch, dass Priester, die rechtmäßig auf Grund päpstlicher Dispens kirchlich verheiratet sind, nicht suspendiert sind, und das Verbot, die priesterlichen Funktionen auszuüben ein einfaches Verbot ist, das unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgehoben wird.

Außerdem hat der „Päpstliche Rat zur Interpretation von Gesetzestexten“ auf die Anfrage, „ob es einem Gläubigen oder einer Gemeinschaft von Gläubigen erlaubt sei, aus gerechtem Grund die Feier von Sakramenten oder Sakramentalien von einem Priester zu erbitten, der durch Eingehen einer ungültigen Ehe [2] sich die Tatstrafe der Suspension (Can 1394 & 1) zugezogen hat, festgehalten, dass eine solche Handlung gänzlich unrechtmäßig sei“.  [3]

Damit gibt dieser Päpstliche Rat aber indirekt zu verstehen, dass Priester, die gültig geheiratet haben [4], nicht suspendiert sind. Er erklärte nur, dass dispensierte Priester laut Can. 290 ihr Amt nicht ausüben dürfen. Von einer Suspension ist nicht die Rede. Daher können wir annehmen, dass das Verbot der Ausübung des Amtes ein einfaches Verbot ist, das durch Can. 1335 unter den bestimmten Voraussetzungen aufgehoben wird. Jede andere Interpretation wäre auch völlig unverständlich und widerspräche jedem Rechtsempfinden. Die kirchenrechtliche Kernfrage ist außerdem, ob päpstliche Interpretationen über dem kanonischen Recht stehen. [5]

Was aber tun?

Jenseits aller kirchenrechtlichen Spitzfindigkeiten glaube ich, dass jeder Priester, ob suspendiert oder nicht suspendiert, die Pflicht hat, auf die seelsorgliche Not der Menschen zu reagieren und ihnen ihren priesterlichen Beistand und Hilfe nicht entziehen können. Das ist eine Frage des Gewissens und der Verantwortung, die wir mit unserer Priesterweihe übernommen haben. Kirchliche Vorschriften kommen erst an zweiter Stelle.

Außerdem enthält der Codex des kirchlichen Rechts (CIC) Gesetze, die den Gläubigen die Sakramente garantieren, besonders die Feier der Eucharistie.

Folgende Canones sind hier relevant:

  • Can. 213: „Die Gläubigen haben das Recht, aus den geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den Sakramenten, Hilfe von den geistlichen Hirten zu empfangen.“
    Das heißt aber auch, dass die Gläubigen das Recht haben, die Eucharistie zu feiern. Und die Hirten der Kirche haben demnach die Pflicht, dafür zu sorgen, dass dies möglich ist und die Gläubigen nicht mit Wortgottesdiensten am Sonntag als Notlösung abgespeist werden.
  • Can. 290: „Die einmal empfangene heilige (Priester-) Weihe wird niemals ungültig.“
    Daher ist die Feier der Eucharistie und die Spendung der Sakramente durch verheiratete Priester immer gültig.
  • Can. 843: „Die geistlichen Amtsträger dürfen die Sakramente denen nicht verweigern, die zu gelegener Zeit darum bitten, in rechter Weise disponiert sind und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind.“
    Daher dürfen auch die verheirateten Priester die Sakramente denen nicht verwehren, die sie darum bitten. Siehe auch Can. 1335.
  • Can. 844: „So oft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden.“
    Wenn das von nichtkatholischen Priestern gilt, gilt das erst recht von gültig geweihten katholischen Priestern, auch wenn sie verheiratet sind.
  • Can. 1752: „Das Heil der Seelen muss in der Kirche immer oberstes Gebot sein.“

Daher: Wenn es die seelsorgliche Notwendigkeit erfordert, den Gläubigen ihr Recht auf die Feier der Eucharistie und der anderen Sakramente zu gewähren, und zölibatäre Priester nicht zur Verfügung stehen, dann wird das Zölibatsgesetz außer Kraft gesetzt. Das Heil der Seelen steht über jedem menschlichen Gesetz.
Diese Rechte sind kaum bekannt. Sie stehen aber im offiziellen kirchlichen Gesetzbuch und sind daher rechtmäßig, sie können und dürfen in Anspruch genommen werden.  In unserer Pfarrei hat sich in jüngster Zeit, als unser Pastor krank und der Kaplan in Urlaub war, eine solche „gelegene Zeit“ oder sogar eine „dringende Notlage“ ergeben, in der diese Rechte der Gläubigen in Anspruch genommen werden konnten.  Deshalb ist es notwendig, sie für künftige Fälle bekannt zu machen.
[1] KATHPRESS, vom 22. 5. 1997.
[2] Das ist die Ehe eines Priesters, der ohne vorherige Dispens geheiratet hat.
[3] Die verheirateten Priester haben im Vatikan um eine Erklärung zu Can 1335 angesucht, und mit Datum vom 20. Mai 1997 diese Antwort bekommen mit der Ziffer: OP/PRIESTS: MATRIMONY/CON LTI VIS 970520 (670)
[4] Also Priester, die erst nach erfolgter Dispens geheiratet haben.
[5] Univ. Prof. Dr. Primetzhofer in einem Referat anlässlich der Vorstandssitzung der Plattform „Wir sind Kirche“ des Kirchenvolks-Begehrens am Sonntag, dem 21. Oktober 2001 in Salzburg (Protokoll).

9 Gedanken zu „Dürfen verheiratete Priester die hl. Messe feiern?

  1. Jeder Priester soll heiraten oder zölibatär leben können.
    Zölibat ist ein Unsinn, wenn es Voraussetzung zum Priesteramt ist. –
    Wenn wir kaum noch Priester haben, wird sich schon was ändern ! –

  2. Hallo in die Runde,
    evtl. ist diese ja noch aktiv.
    Ich, Baujahr 1973, katholisch erzogen (sechs Geschwister),
    Mir persönlich waren nur immer sehr gute Priester bekannt.

    Mein Vater Baujahr 1926 (alte Schule,Kondom nein, Pille nein, usw.)
    hat zu dieser Thematik immer gesagt:

    Die sollen doch heiraten und Kinder haben, bevor sie uns
    von der Kanzel von was erzählen, was net kennen.

    P.S: Ich habe heute Probleme mit der (kath.)Kirche, nicht nur wegen des Zöllibats.
    Mein Vater war kein Despot, ist vor ca. 20 Jahren gestorben.

  3. Die Zölibatverpflichtung für Priester ist eine so starke Ideologie, dass sie mit allen Mitteln verteidigt werden muss, auch gegen jedes biblische Recht, auch gegen jedes Menschenrecht und gegen das Naturrecht. Die Hierarchie beruft sich dabei auf ihre Amtsvollmacht. Sie vergiss nur dabei, dass sie sich dabei über göttliiches Recht stellt.

  4. Habe obige Erklärungen zum Kirchenrecht bezüglich verheirateter Priester mit großem Erstaunen gelesen und zur Kenntnis genommen. Meine Frage wäre nun, wieso die Kirchenführung die Gläubigen diesbezüglich nicht aufklärt.
    Habe kürzlich einen verheirateten Priester bei der Spendung des Sakramentes der Taufe erleben dürfen und kann dazu mitteilen, daß mancher der im Amt befindliche Priester gut beraten wären, mit der gleichen Freude und Ehrfurcht vor diesem Sakrament zu handeln. Nach meiner Ansicht ist dieser ehemalige Priester ein sehr gottesgläubiger Mensch, dem jedoch aufgrund verschiedener Vorfälle mit seinen innerkirchlichen Vorgesetzen die Bindung zur sogenannten heiligen katholichen Kirche abhanden gekommen ist.

  5. Ich bin röm. kath. Priester und habe mit 73 Jahren standesamtlich geheiratet um meiner damals bereits seit 25 Jahren ehrenamtlichen Mitaebeiterin, die wegen eines laufenden Invaliditätspensions-versicherungsverfahrens nicht angemeldet werden konnte, die spätere Absicherung zugeben.
    Handle nach den oben angeführten Ausführungen und der Erkenntnisse des CIC.
    Segensgruß Dr. Johann Fent

    • Lieber Mitbruder. Liebe und Mitmenschlichkeit ist wichtiger als alle Canones des CIC. Du musst vor Gott und ddeinem Gewissen bestehen und nicht vor dem Kirchenrecht. Ganz liebe Grüße. Hans

  6. Silvia , geschrieben am 13.12.2009, 13:43

    “Dringende Notlage” eher die Regel als die Ausnahme
    Ich habe den Text zur Frage, ob verheiratete Priester die Eucharistie feiern dürfen, mehrmals gründlich und mit großem Interesse gelesen.

    Da in vielen Gemeinden regelmäßige Wortgottesdienst am Sonntag infolge des Priestermangels an der Tagesordnung sind, dürfte in all diesen Gemeinden eine solche “dringende Notlag” vorliegen, denn schließlich sind Katholiken ja verpflichtet, am Sonntag eine Eucharistiefeier zu besuchen.

    Ich kenne persönlich über achtzigjährige Frauen, die diese Verpflichtung so ernst nehmen, dass sie an Sonntagen, an denen in ihrer Gemeinde nur ein Wortgottesdienst stattfindet, mit dem Bus kreuz und quer unter unter Umsteigens durch die Stadt fahren, nur um ihrer “Sonntagspflicht” zu genügen. Ich denke,hier liegt auf jeden Fall so eine dringend Notlage vor.

  7. Antje Di Bella, geschrieben am 31.08.2007, 13:18

    Neues akademisches Buch über die Zölibatsproblematik
    Hallo,

    ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass mein neues Buch “Der Zölibat und seine Folgen (Problemanalyse und soziologische Überlegungen)” kürzlich im Grin-Verlag, München, erschienen ist. ISBN 978-3-638-68770-6. Auch als e-book Archivnummer V48398 erhältlich unter http://www.grin.com .

    Mit freundlichen Grüßen

    Antje Di Bella, Alter Kirchweg 50, 40880 Ratingen, Tel: 02102-475931

    ehemals “Lichtblick” und WIR SIND KIRCHE Arbeitsgemeinschaft “Zölibat” sowie Autorin im Publik Forum Verlag.

    • Antje Di Bella, geschrieben am 13.08.2008, 15:37

      Diskussionsbeitrag zum Zölibat
      Ich möchte hier gern auf Bedenken antworten, die in einem anderen Forum geäußert wurden und hier vielleicht interssant sind.
      Nein, bei diesem Werk, das ich hier vorgestellt habe, handelt es sich nicht um ein populistisches Buch, sondern um eine Diplomarbeit, die allerdings mit ihren 264 Seiten den Rahmen sprengte und eher als Dissertation, so die Professoren, anzusehen ist. Sie wurde seinerzeit mit 1,0 benotet. Ich habe lange recherchiert, in Büchern und in Gesprächen mit in-und ausländischen Theologen und Priestern. Ich nahm aber auch an Selbsthilfe-Gruppen teil, die von Opfern des Pflichtzölibates gegründet wurden und für Opfer tätig sind.
      Das genannte Buch hat einen großen theologischen Teil, einen ausführlichen praktischen, sowie einen psychologischen, philosophischen und sozialen Teil.
      Hier möchte ich etwas klarstellen, was ich aus eigener Erfahrung sagen kann, aber auch im letzten Buch des Papstes Benedikt XVI. “Jesus von Nazareth” dem Grunde nach bestätigt bekam:
      Sicher ist, dass der Mensch Zeiten benötigt, in denen er sich ganz auf Gott konzentrieren kann und seinen Glauben ungestört leben muss und möchte. Diese Zeiten des Rückzuges der innere Sammlung, des Studiums der Heiligen Schrift und anderen christlichen Gedankengutes sind wichtig für unseren Weg zu Gott, mit Gott, um in Gott zu leben.
      Aber der Mensch ist auch geschaffen als Wesen im Fleisch und nimmt die Welt durch dieses wahr. Ein gesunder Körper formt den Geist, ein gesunder Geist beeinflusst das Wohlfühlen des Körpers. Beides ist eins, nur sollte der Körper nicht den Geist beherrschen, sondern eher der Geist den Körper. Was uns wirklich be”geistert” mit Herz und Sinnen, führt uns zu Gottes Nähe, wenn wir aus der Tiefe unseres Fühlens und Denkens darauf eingestellt sind. Umgekehrt kann nichts außerhalb göttlichen Wesens einen solchen Menschen wirklich be”geistern”. Deshalb ist dieses Grundangelegtsein auf Gott hin, dieses Christsein durch innere Sammlung und dies zu leben im Alltag, das Wichtigste überhaupt. Ein solcher Mensch ist frei in sich ruhend, harmonisch, gütig, liebevoll. Ja, nach Gottes Wesen geschaffen.
      Gottes Wesen aber ist die Liebe. Die Liebe in jeglicher Form. So kann es nicht Gottes Wille sein, dass ein Mensch der Liebe abschwören muss, lebenslänglich. Die Liebe ist auch nicht teilbar. So ist besonders in der Liebe von Mann und Frau das heilige Feuer, das zwei Menschen wirksam verbindet und in der Verbindung ihrer körperlichen Liebe zur Wurzel der Lebenserneuerung wird.
      Aber wie viele Menschen in dieser Welt verstehen das wirklich. Sie wollen nur Spaß ohne Verantwortung und ohne Liebe, die binden würde. Diese Lieblosigkeit ist das Gegenteil von dem, was unser Leben glücklich macht und kann nicht Gottes Wille sein. Denn ein solches Verhalten nimmt dem anderen Menschen die Würde. Aber, dass es so etwas in allen Zeiten gegeben hat, heißt nicht, dass Menschen heiliger sind, wenn sie deshalb sich stoischem Denken anschließen, und damit eigentlich das Körperliche geringschätzen. Sich vor Gottes Feuer zu schützen, heißt sich vor dem wahren inneren Leben zu schützen. Ich brauche die Gedanken nicht weiterzuführen…es ergibt sich, was das im Hinblick auf den Gott, der Liebe ist, für uns wirklich bedeutet!
      Es ist sicher eine neurotische Angst im Spiel. Es ist auf jeden Fall ein Quell für seelische Krankheit, das 2. Grundbedürfnis des Menschen, zu lieben und geliebt zu werden, seelisch und körperlich, nicht leben zu dürfen.
      Kein seelisch gesunder, freier Mensch wird daher lebenslänglich auf die, dem Menschen einzig mögliche Erfahrung göttlichen Wesens durch einen echten, liebesfähigen Menschen, verzichten. Liebe ist es, die uns “den Himmel zu zeigen” vermag und uns Gott ganz nahe sein lässt, sie ist die uns einzig mögliche Vervollkommnung, die Menschen menschlich macht.
      Wenn Sie nun glauben, dass ich eine Romantikerin und Träumerin bin, dann sage ich Ihnen, eben diese oder ähnliche Worte, die aus von mir Erspürtem kommen, habe ich gerade von Benedikt XVI.” im erwähnten Buch: “Jesus von Nazareth” wiedergefunden.
      Mit herzlichen Grüßen
      Antje Di Bella

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